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Entscheidungen / Urteile im Sozialrecht

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Urteile / Entscheidungen des Bundessozialgerichtes aus den Jahren :



 

Nachschlagewerk

 

Titel:


Presse-Vorbericht Nr. 32/18 vom 29.6.2018

Quellenangabe :


Bundessozialgericht

Spruchkörper :


8. Senat

veröffentlicht am :


5. Juli 2018 (Donnerstag)


Entscheidung :


Bundessozialgericht
Bundesadler
BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -
Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
Tel. (0561) 3107-1, Durchwahl -460, Fax -474
e-mail: pressestelle@bsg.bund.de
Internet: http://www.bundessozialgericht.de


Kassel, den 29. Juni 2018

Terminvorschau Nr. 32/18

 

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 5. Juli 2018 im Jacob-Grimm-Saal in Angelegenheiten des Sozialhilferechts über fünf Revisionen auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.  

1)     10.00 Uhr  - B 8 SO 32/16 R -      Landkreis Mayen-Koblenz  ./.  Saarland
 
Der hilfebedürftige G lebte im Zuständigkeitsbereich des beklagten Landes, bis er im April 2007 auf dessen Kosten in eine stationäre Einrichtung im Zuständigkeitsbereich des Klägers aufgenommen wurde. Nach seiner Entlassung im März 2010 lebte G in einem von ihm selbst angemieteten Zimmer in einer Wohngemeinschaft im Zuständigkeitsbereich des Klägers, wo er ‑ ebenfalls auf Kosten des Beklagten ‑ in geringem zeitlichen Umfang weiterhin durch die stationäre Einrichtung betreut wurde. Im Dezember 2011 wurde G wieder in die stationäre Einrichtung aufgenommen. Der Beklagte leitete den Antrag des G auf stationäre Eingliederungshilfe innerhalb von 2 Wochen an den Kläger weiter, der dem G diese Leistungen bewilligte. Seine auf Kostenerstattung in Höhe von 58 843,49 Euro gerichtete Klage für die dem G in der Zeit vom 1.12.2011 bis 31.12.2013 erbrachten Leistungen ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten daran scheitere, dass der Beklagte nicht nach § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII örtlich zuständig gewesen sei. Die Vorschrift könne bei einer sogenannten gemischten Einrichtungskette auch nicht analog angewendet werden, weil es angesichts der Änderungen, die § 98 Abs 2 und 5 SGB XII seit seinem Inkrafttreten zum 1.1.2005 erfahren habe, an einer planwidrigen Regelungslücke fehle.
 
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.
 
Sozialgericht Koblenz - S 16 SO 32/14
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 4 SO 86/15
 
 
2)     10.45 Uhr - B 8 SO 21/16 R -       D. L.  ./.  Bezirk Oberfranken
 
Der Beklagte übernahm für die 1948 geborene Mutter der Klägerin die Kosten für eine ambulante psychiatrische Betreuung als Leistungen der Eingliederungshilfe, teilte dies der Klägerin mit und verlangte wegen möglicher übergegangener Ansprüche entsprechende Auskünfte - zuletzt ausschließlich nach zivilrechtlichen Vorschriften - von ihr. Die Klägerin erhob beim SG Klage auf Feststellung, dass wegen Vorliegens einer besonderen Härte ggf bestehende Unterhaltsansprüche ihrer Mutter gegen sie nicht auf den Beklagten übergegangen seien. Das vom Beklagten kurz darauf angerufene Amtsgericht verpflichtete die Klägerin rechtskräftig zur Auskunftserteilung über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Grundlage von § 1605 BGB. Die Klage vor den Sozialgerichten blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei entgegen der Auffassung des SG zwar nicht eröffnet, es sei aber hieran gebunden. Die abstrakte Feststellung einer unbilligen Härte sei jedoch unzulässig. Erst wenn ein Unterhaltsanspruch festgestellt sei, könne über dessen Übergang entschieden werden.
 
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Der Sozialrechtsweg sei für die Vorfrage eröffnet, ob dem Übergang eine unbillige Härte entgegenstehe.
 
Sozialgericht Bayreuth - S 4 SO 82/14
Bayerisches Landessozialgericht - L 18 SO 29/15
 
 
3)     11.30 Uhr - B 8 SO 27/16 R -       S. W.  ./.  Kreis Heinsberg
                                                         beigeladen: A Pflege gGmbH
 
Die Klägerin erlitt im Februar 2011 einen Schlaganfall und lebt seit 17.5.2011 in einer stationären Pflegeeinrichtung der Beigeladenen. Im Mai 2011 beantragte sie die Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten. Der 2013 verstorbene Ehemann der Klägerin hatte bereits am 24.3.2011 von fünf gemeinschaftlichen Sparbüchern insgesamt 12 103,75 Euro abgehoben; über den Verbleib und Verbrauch der Gelder ist nichts bekannt. Die Klage auf Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten ist ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ua ausgeführt, das im März 2011 vorhanden gewesene Vermögen sei zu berücksichtigen. Insbesondere hätten die Eheleute auch nach der Aufnahme der Ehefrau in die Pflegeeinrichtung nicht dauernd getrennt im Sinne der sozialhilferechtlichen Vorschriften gelebt. Die Unaufklärbarkeit des Verbleibs des Vermögens ginge zu Lasten der Klägerin.
 
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.
 
Sozialgericht Aachen - S 19 SO 205/12
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 9 SO 128/14 -
 
 
4)     12.15 Uhr - B 8 SO 28/16 R -       Landkreis Dahme-Spreewald  ./.  Z. Werkstatt GmbH
 
Die Beklagte ist Träger einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Sie erweiterte nach vorheriger Zustimmung des Klägers die Werkstatt zum Betrieb einer Großküche und einer Großwäscherei um 70 Plätze. Nach erfolglos gebliebenen Verhandlungen über die Höhe der Investitionskosten rief die Beklagte die Schiedsstelle an, die ihrem Antrag im Wesentlichen folgte. Dabei hat die Schiedsstelle die von ihr für die Erweiterung der WfbM geltend gemachten Investitionskosten insgesamt und damit auch die Kosten für die technischen Anlagen in der Wäscherei und der Küche als für die Erfüllung der Aufgaben der Werkstatt notwendige, mithin vollständig berücksichtigungsfähige Kosten angesehen. Die Kosten seien im Grundsatz auch plausibel und nur in geringem Umfang zu kürzen gewesen. Der Kläger habe nichts vorgetragen, was gegen die Wirtschaftlichkeit der Investitionskosten spreche. Das LSG hat diese Entscheidung bestätigt.
 
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Es sei nur derjenige Anteil der Kosten für die technischen Anlagen berücksichtigungsfähig, der der Ausstattung des Betriebs gerade für die Beschäftigung von behinderten Menschen diene. Die weiteren Investitionen, die denen eines modernen Industriebetriebs entsprächen, seien nicht mehr den Zielen einer Werkstatt geschuldet, sondern für eine wirtschaftliche Betätigung am Markt notwendig.
 
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 23 SO 187/14 KL
 
 
5)     13.00 Uhr - B 8 SO 30/16 R -       M. B. Seniorenresidenzen GmbH  ./.  Landkreis Oberhavel
 
Im Streit ist die Zahlung von Heimpflegekosten für die Zeit vom 1.11.2009 bis 16.7.2014 an die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin der nach Abschluss des Berufungsverfahrens verstorbenen F. Die Klägerin betreibt eine nach dem SGB XI zugelassene, landesrechtlich nicht geförderte stationäre Pflegeeinrichtung und betreute F dort ab 1.11.2009. Zwischen der Klägerin und dem beklagten Sozialleistungsträger bestehen Vereinbarungen über gesondert berechenbare Investitionskosten; an den Verhandlungen über die Vergütungen nach dem SGB XI war der Beklagte beteiligt. Den Antrag der F auf Übernahme ungedeckter Heimkosten lehnte der Beklagte ab und verwies F auf einen Heimplatz in einer anderen, konkret benannten Einrichtung, weil die dort entstehenden Kosten vollständig aus ihrem eigenem Einkommen gedeckt werden könnten. Die Klage der F zweitinstanzlich Erfolg. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ua ausgeführt, dem Wunsch- und Wahlrecht der F auf Betreuung in der Einrichtung der Klägerin könne der sog Mehrkostenvorbehalt nicht entgegengehalten werden. Lasse man das Einkommen der F außer Betracht, seien die in der Einrichtung der Klägerin entstehenden Kosten lediglich rund ein Fünftel höher. Dies begründe noch keine unverhältnismäßigen Mehrkosten.
 
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.
 
Sozialgericht Neuruppin - S 14 SO 75/10
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 15 SO 141/12 

 

 

 

 


 

 

Sozialhilfe - örtliche Zuständigkeit - Wechsel von ambulant betreuter Wohnmöglichkeit in stationäre Einrichtung - keine Anwendung des § 98 Abs 2 S 2 SGB 2
Presse-Vorbericht Nr. 32/18 vom 29.6.2018
Presse-Mitteilung Nr. 32/18 vom 5.7.2018
5. Juli 2018 (Donnerstag)
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Tod des Leistungsberechtigten - Pflegeeinrichtung als Rechtsnachfolgerin - Auswahl der Einrichtung - Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten - Mehrkostenvorbehalt - Beteiligung des Sozialhilfeträgers am Pflegesatzverfahren - Bestehen einer Investitionskostenvereinbarung
Presse-Vorbericht Nr. 32/18 vom 29.6.2018
Presse-Mitteilung Nr. 32/18 vom 5.7.2018
5. Juli 2018 (Donnerstag)
Sozialgerichtliches Verfahren - isolierte Feststellungsklage - negative Feststellung eines Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger wegen unbilliger Härte - Unzulässigkeit - keine abschließende Klärung des Rechtsstreits
Presse-Vorbericht Nr. 32/18 vom 29.6.2018
Presse-Mitteilung Nr. 32/18 vom 5.7.2018
5. Juli 2018 (Donnerstag)
kein Titel
Presse-Vorbericht Nr. 32/18 vom 29.6.2018
Presse-Mitteilung Nr. 32/18 vom 5.7.2018
5. Juli 2018 (Donnerstag)
kein Titel
Presse-Vorbericht Nr. 31/18 vom 25.6.2018
Presse-Mitteilung Nr. 31/18 vom 4.7.2018
4. Juli 2018 (Mittwoch)
Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Berufung - Ermittlung des Beschwerdegegenstandswerts - Gegenstand der Verurteilung maßgebend - fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung - keine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde
Presse-Vorbericht Nr. 31/18 vom 25.6.2018
Presse-Mitteilung Nr. 31/18 vom 4.7.2018
4. Juli 2018 (Mittwoch)
kein Titel
Presse-Vorbericht Nr. 31/18 vom 25.6.2018
Presse-Mitteilung Nr. 31/18 vom 4.7.2018
4. Juli 2018 (Mittwoch)
kein Titel
Presse-Vorbericht Nr. 31/18 vom 25.6.2018
Presse-Mitteilung Nr. 31/18 vom 4.7.2018
4. Juli 2018 (Mittwoch)
Parallelentscheidung zu dem Urteil des BSG vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R.
Urteil des 5. Senats vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R -
Presse-Vorbericht Nr. 30/18 vom 21.6.2018
Presse-Mitteilung Nr. 30/18 vom 29.6.2018
28. Juni 2018 (Donnerstag)
Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 307d SGB 6
Presse-Vorbericht Nr. 30/18 vom 21.6.2018
Presse-Mitteilung Nr. 30/18 vom 29.6.2018
28. Juni 2018 (Donnerstag)

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