BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -
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1) 10.00 Uhr - B 8 SO 32/16 R -
Landkreis Mayen-Koblenz ./. Saarland
Der hilfebedürftige G
lebte im Zuständigkeitsbereich des beklagten Landes, bis er im April
2007 auf dessen Kosten in eine stationäre Einrichtung im
Zuständigkeitsbereich des Klägers aufgenommen wurde. Nach seiner
Entlassung im März 2010 lebte G in einem von ihm selbst angemieteten
Zimmer in einer Wohngemeinschaft im Zuständigkeitsbereich des Klägers,
wo er ‑ ebenfalls auf Kosten des Beklagten ‑ in geringem zeitlichen
Umfang weiterhin durch die stationäre Einrichtung betreut wurde. Im
Dezember 2011 wurde G wieder in die stationäre Einrichtung aufgenommen.
Der Beklagte leitete den Antrag des G auf stationäre Eingliederungshilfe
innerhalb von 2 Wochen an den Kläger weiter, der dem G diese Leistungen
bewilligte. Seine auf Kostenerstattung in Höhe von 58 843,49 Euro
gerichtete Klage für die dem G in der Zeit vom 1.12.2011 bis 31.12.2013
erbrachten Leistungen ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Das
LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass ein
Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten daran scheitere,
dass der Beklagte nicht nach § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII örtlich zuständig
gewesen sei. Die Vorschrift könne bei einer sogenannten gemischten
Einrichtungskette auch nicht analog angewendet werden, weil es
angesichts der Änderungen, die § 98 Abs 2 und 5 SGB XII seit seinem
Inkrafttreten zum 1.1.2005 erfahren habe, an einer planwidrigen
Regelungslücke fehle.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit
seiner Revision.
Sozialgericht Koblenz - S 16 SO 32/14
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 4 SO 86/15
2)
10.45 Uhr - B 8 SO 21/16 R - D. L.
./. Bezirk Oberfranken
Der Beklagte übernahm für die 1948
geborene Mutter der Klägerin die Kosten für eine ambulante
psychiatrische Betreuung als Leistungen der Eingliederungshilfe, teilte
dies der Klägerin mit und verlangte wegen möglicher übergegangener
Ansprüche entsprechende Auskünfte - zuletzt ausschließlich nach
zivilrechtlichen Vorschriften - von ihr. Die Klägerin erhob beim SG
Klage auf Feststellung, dass wegen Vorliegens einer besonderen Härte ggf
bestehende Unterhaltsansprüche ihrer Mutter gegen sie nicht auf den
Beklagten übergegangen seien. Das vom Beklagten kurz darauf angerufene
Amtsgericht verpflichtete die Klägerin rechtskräftig zur
Auskunftserteilung über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf
Grundlage von § 1605 BGB. Die Klage vor den Sozialgerichten blieb in
beiden Instanzen ohne Erfolg. Das LSG hat zur Begründung seiner
Entscheidung ausgeführt, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei
entgegen der Auffassung des SG zwar nicht eröffnet, es sei aber hieran
gebunden. Die abstrakte Feststellung einer unbilligen Härte sei jedoch
unzulässig. Erst wenn ein Unterhaltsanspruch festgestellt sei, könne
über dessen Übergang entschieden werden.
Hiergegen wendet sich
die Klägerin mit ihrer Revision. Der Sozialrechtsweg sei für die
Vorfrage eröffnet, ob dem Übergang eine unbillige Härte entgegenstehe.
Sozialgericht Bayreuth - S 4 SO 82/14
Bayerisches
Landessozialgericht - L 18 SO 29/15
3)
11.30 Uhr - B 8 SO 27/16 R - S. W.
./. Kreis Heinsberg
beigeladen: A Pflege gGmbH
Die Klägerin erlitt im Februar 2011
einen Schlaganfall und lebt seit 17.5.2011 in einer stationären
Pflegeeinrichtung der Beigeladenen. Im Mai 2011 beantragte sie die
Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten. Der 2013 verstorbene Ehemann der
Klägerin hatte bereits am 24.3.2011 von fünf gemeinschaftlichen
Sparbüchern insgesamt 12 103,75 Euro abgehoben; über den Verbleib und
Verbrauch der Gelder ist nichts bekannt. Die Klage auf Übernahme
ungedeckter Heimpflegekosten ist ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur
Begründung seiner Entscheidung ua ausgeführt, das im März 2011 vorhanden
gewesene Vermögen sei zu berücksichtigen. Insbesondere hätten die
Eheleute auch nach der Aufnahme der Ehefrau in die Pflegeeinrichtung
nicht dauernd getrennt im Sinne der sozialhilferechtlichen Vorschriften
gelebt. Die Unaufklärbarkeit des Verbleibs des Vermögens ginge zu Lasten
der Klägerin.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Sozialgericht Aachen - S 19 SO 205/12
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen - L 9 SO 128/14 -
4)
12.15 Uhr - B 8 SO 28/16 R -
Landkreis Dahme-Spreewald ./. Z. Werkstatt GmbH
Die
Beklagte ist Träger einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen
(WfbM). Sie erweiterte nach vorheriger Zustimmung des Klägers die
Werkstatt zum Betrieb einer Großküche und einer Großwäscherei um 70
Plätze. Nach erfolglos gebliebenen Verhandlungen über die Höhe der
Investitionskosten rief die Beklagte die Schiedsstelle an, die ihrem
Antrag im Wesentlichen folgte. Dabei hat die Schiedsstelle die von ihr
für die Erweiterung der WfbM geltend gemachten Investitionskosten
insgesamt und damit auch die Kosten für die technischen Anlagen in der
Wäscherei und der Küche als für die Erfüllung der Aufgaben der Werkstatt
notwendige, mithin vollständig berücksichtigungsfähige Kosten angesehen.
Die Kosten seien im Grundsatz auch plausibel und nur in geringem Umfang
zu kürzen gewesen. Der Kläger habe nichts vorgetragen, was gegen die
Wirtschaftlichkeit der Investitionskosten spreche. Das LSG hat diese
Entscheidung bestätigt.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit
seiner Revision. Es sei nur derjenige Anteil der Kosten für die
technischen Anlagen berücksichtigungsfähig, der der Ausstattung des
Betriebs gerade für die Beschäftigung von behinderten Menschen diene.
Die weiteren Investitionen, die denen eines modernen Industriebetriebs
entsprächen, seien nicht mehr den Zielen einer Werkstatt geschuldet,
sondern für eine wirtschaftliche Betätigung am Markt notwendig.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 23 SO 187/14 KL
5) 13.00 Uhr - B 8 SO 30/16 R -
M. B. Seniorenresidenzen GmbH ./. Landkreis Oberhavel
Im Streit ist die Zahlung von Heimpflegekosten für die Zeit vom
1.11.2009 bis 16.7.2014 an die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin der
nach Abschluss des Berufungsverfahrens verstorbenen F. Die Klägerin
betreibt eine nach dem SGB XI zugelassene, landesrechtlich nicht
geförderte stationäre Pflegeeinrichtung und betreute F dort ab
1.11.2009. Zwischen der Klägerin und dem beklagten Sozialleistungsträger
bestehen Vereinbarungen über gesondert berechenbare Investitionskosten;
an den Verhandlungen über die Vergütungen nach dem SGB XI war der
Beklagte beteiligt. Den Antrag der F auf Übernahme ungedeckter
Heimkosten lehnte der Beklagte ab und verwies F auf einen Heimplatz in
einer anderen, konkret benannten Einrichtung, weil die dort entstehenden
Kosten vollständig aus ihrem eigenem Einkommen gedeckt werden könnten.
Die Klage der F zweitinstanzlich Erfolg. Das LSG hat zur Begründung
seiner Entscheidung ua ausgeführt, dem Wunsch- und Wahlrecht der F auf
Betreuung in der Einrichtung der Klägerin könne der sog
Mehrkostenvorbehalt nicht entgegengehalten werden. Lasse man das
Einkommen der F außer Betracht, seien die in der Einrichtung der
Klägerin entstehenden Kosten lediglich rund ein Fünftel höher. Dies
begründe noch keine unverhältnismäßigen Mehrkosten.
Hiergegen
richtet sich die Revision des Beklagten.
Sozialgericht Neuruppin
- S 14 SO 75/10
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 15 SO
141/12